Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Holzkette Schwarzwald“
- Er hat seinen Sitz in Titisee-Neustadt
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
- Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Ergänzend zu dieser Satzung gilt die Geschäftsordnung
- Der Zweck des Vereins ist es, Maßnahmen zu fördern, durch die Holz aus dem Schwarzwald möglichst viel verwendet wird, insbesondere:
1. Forst- und Holzbetriebe zusammenzuführen, damit der Bedarf an Holz gegenseitig und auf kurzem Weg gedeckt wird (regionale Bedarfsdeckung)
2. Holz aus dem Schwarzwald innerhalb und außerhalb der Region besser zu vermarkten (Informationen, Veranstaltungen, Werbung)
3. den Absatz der regional hergestellten Produkte überregional zu verbessern (Qualitätszeichen Holzkette Schwarzwald)
4. den Standort Schwarzwald für Betriebe, die Holz erzeugen, be- oder verarbeiten und die als Planer und Dienstleister mit der Holzwirtschaft zu tun haben, zu erhalten und auszubauen.
5. für Holzberufe und die Ausbildung zu werben, die Information zum Einsatz von Holz und über die Holzwirtschaft zu koordinieren
6. die verstärkte Nutzung von Holz als Energieträger
7. mit gleichartigen Institutionen in anderen Regionen des In- und Auslandes Kontakt zu pflegen. - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Entschädigungen bzw. Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die den Vereinszwecken dienen will. Minderjährige bedürfen der Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter.
- Als Aufnahmeantrag gilt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Wird die Aufnahme nicht binnen einer Frist von 2 Monaten ab Eingang des Aufnahmeantrages abgelehnt, so gilt sie als bestätigt. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich; diese muss dann endgültig über die Aufnahme beschließen.
- Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Unterstützung des Vereins, der Vereinszwecke und zur Entrichtung des Mitgliedbeitrages.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
1. den Tod natürlicher Mitglieder
2. die Auflösung juristischer Mitglieder
3. den freiwilligen Austritt
4. den Ausschluss. - Der freiwillige Ausschluss erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten erfolgen. Austrittserklärungen Minderjähriger müssen durch den gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen, wenn
1. das Mitglied seinen Pflichten, insbesondere der Zahlung des Mitgliedbeitrages nicht nachkommt
2. das Mitglied gegen die Satzung, die Interessen, Beschlüsse oder Verordnungen des Vereines verstößt
3. das Mitglied sich innerhalb und außerhalb des Vereines in einer Weise vereinsschädigend verhält, so dass dem Verein hierdurch Schaden zugefügt wird. - Gegen den Ausschluss ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich, diese muss dann endgültig über den Ausschluss beschließen.
§ 5 Höhe und Verwendung der Beiträge
- Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedem Mitglied ist freigestellt, einen seiner wirtschaftlichen Lage entsprechend höheren Beitrag zu leisten.
- Der Beirat kann einzelne Mitglieder von der Zahlung des Mitgliedbeitrages befreien, wenn hierdurch soziale Härten vermieden werden.
- Über die zweckmäßige Verwendung der Mitgliederbeiträge entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat.
- Der Mitgliedsbeitrag liegt zur Zeit bei 51,13 EUR (Stand 2008)
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Beirat
3. der Vorstand - Es können Regionalgruppen gebildet werden. Deren Aufgaben, Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
- Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann durchzuführen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand auf schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen.
- Wenn durch mindestens ¼ aller ordentlichen Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt wird, muss diese innerhalb einer Frist von 28 Kalendertagen vom Vorstand einberufen werden.
- Mit Ausnahme der in § 11 verlangten, qualifizierten Beschlussfähigkeit ist eine form- und fristgerecht geladene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. die Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit
2. die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer
3. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes
4. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
5. die Entlastung des Vorstandes und des Beirates
6. die Beschlussfassung über Beschwerden bzgl. der Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
7. die Beschlussfassung über die Anstellung von Beschäftigten durch den Verein
8. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes
9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
10. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages - Die Mitgliederversammlung kann Teile ihrer Aufgaben auf den Vorstand, den Beirat oder aber auf Arbeitskreise übertragen.
§ 8 Der Beirat
- Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
1. der/dem 1. Vorsitzenden
2. der/dem 2. Vorsitzenden
3. dem/der Kassierer/-in
4. dem/der Schriftführer/-in
5. dem/der Beisitzer/-in des Vorstandes
mindestens 3 Beisitzern, jedoch maximal 25 Beisitzer aus den verschiedenen Branchen, die sich aus dem Mitgliederbestand ergeben. Näheres regelt die Geschäftsordnung. - Ordentliche Sitzungen des Beirates finden wenigstens zweimalig im Geschäftsjahr statt auf schriftliche Einladung des Vorstandes und unter der Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Kalendertagen. Sofern es das Vereinsinteresse oder die dringende Erledigung von Vereinsgeschäften erfordern, kann der Vorstand form- und fristlos durch persönliche Einladung aller Beiratsmitglieder außerordentliche Sitzungen des Beirates einberufen.
- Aufgaben des Beirates sind insbesondere:
1. die Beratung und Unterstützung des Vorstandes
2. die Unterstützung bei den Arbeiten und der Organisation des Vereinsgeschehens
3. die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die eine finanzielle Auswirkung von mehr als 10.000 Euro (in Worten zehntausend Euro) nach sich ziehen
4. die Beschlussfassung über die Befreiung einzelner Mitglieder von der Zahlung des Mitgliedbeitrages
5. die Wahl einer/eines Beschäftigten des Vereins - Der Beirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus:
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der 2. Vorsitzenden
3. dem/der Schriftführer/-in
4. dem/der Kassierer/-in
5. dem/der Beisitzer/-in - Der / Die 1. und 2. Vorsitzende ist jeweils alleine vertretungsberechtigt.
- Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
1. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
2. die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
§ 10 Wahlen und Amtsdauer
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt, wobei die Wahlen der/des 1. Vorsitzenden und der/des 2. Vorsitzenden in verschiedenen Kalenderjahren zu erfolgen haben. Die Amtsdauer der/des bei der Gründungsversammlung gewählten 2. Vorsitzenden endet somit bereits nach dem 1. Jahr. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben darüber hinaus jeweils solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
- Die/Der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, die/der Kassierer/-in, die/der Schriftführer/-in und die/der Beisitzer/-in werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Eine gemeinsame Wahl aller ist möglich.
- Die Wahlen der übrigen Beiratsmitglieder und der Kassenprüfer/-innen erfolgen jeweils in einem Wahlgang mit einfacher Mehrheit.
- Nachwahlen für vorzeitig ausgeschiedene Amtsinhaber/-innen gelten für die laufende Wahlperiode.
- Wahlen können offen durch Handaufheben erfolgen. Auf Antrag nur eines stimmberechtigten Mitgliedes müssen Wahlen geheim durchgeführt werden.
§ 11 Abstimmungen
- Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht qualifizierte Mehrheiten in dieser Satzung verlangt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltung gelten als nichtabgegebene Stimmen.
- Eine ¾-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder ist bei Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes erforderlich. Diese sind schriftlich zu beantragen und in der Einladung zur beschließenden Versammlung bekannt zu geben.
- Eine ¾-Mehrheit aller Mitglieder ist erforderlich, wenn über die Auflösung des Vereins „Holzkette Schwarzwald“ beschlossen werden soll. Kommt wegen zu geringer Beteiligung nicht die erforderliche Mehrheit zustande, so ist die Auflösung des Vereins zu vertagen. Innerhalb einer Frist von 28 Kalendertagen ist über die Auflösung in einer Mitgliederversammlung erneut zu beschließen. Diese Mitgliederversammlung beschließt dann mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufhebung. Auf Antrag nur eines stimmberechtigten Mitgliedes müssen Wahlen geheim durchgeführt werden.
§ 12 Protokollführung
- Von allen Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates sind Protokolle zu fertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen.
- Mehrfertigungen dieser Protokolle sind den Mitgliedern gegen Erstattung der entstehenden Kosten auf Wunsch auszuhändigen.
- Mindestens einmal jährlich ist der Mitgliederversammlung ein Tätigkeitsbericht des Vorstandes zu erstatten.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Prüfung der Kasse und der Bücher erfolgt mindestens einmal im Jahr durch die von der Mitgliederversammlung bestellten 2 Kassenprüfer. Diese haben über die Buch- und Kassenprüfung einen Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung zu geben.
- Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 14 Verwendung des Vermögens
- Bei Auflösung des Vereins „Holzkette Schwarzwald“ fällt das Vereinsvermögen, das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an die Stadt Titisee-Neustadt, welche es dann ausschließlich für Zwecke zur Förderung der Holzwirtschaft zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
- Die 1. Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 23. Mai 1997 in Titisee-Neustadt beschlossen.
- Die 1. Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23. April 1999 in Titisee-Neustadt beschlossen.
- Die 2. Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Januar 2005 in Bonndorf beschlossen.
Bonndorf, den 21. Januar 2005