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Geschäftsordnung

A. Organe und Gremien

§ 1 Organe der Holzkette sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
  4. der erweiterte Vorstand
§ 2 Gremien der Holzkette sind
  1. die Arbeitsgruppen
  2. Ad hoc-Kommissionen, die der Vorstand oder die Mitgliederhauptversammlung für bestimmte zeitlich begrenzte Aufgaben zusätzlich einsetzen kann und deren Arbeitsergebnisse der Mitgliederhaupt-versammlung bekannt zu geben sind

B. Mitgliedschaft

§ 3 Aufnahme in den Verein
  1. Die Aufnahme in den Verein muß schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten und muß rechtsverbindlich unterschrieben werden, ggf. von den gesetzlichen Vertretern. Alle notwendigen Angaben und Erklärungen sind auf dem dafür vorgesehen Antrags­formular zu leisten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen verpflichten sich die gesetzlichen Vertreter mit Ihrer Unterschrift zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Juristische Personen haben dabei dem Vereinsvorstand eine natürliche Person als ihren Vertreter zu benennen.
  2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf den Beschluss des Vorstandes folgenden Monat.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge müssen im 6. Monat des Geschäftsjahres, bei Neumitgliedern im ersten Monat der Mitgliedschaft entrichtet werden.
Sämtliche Ansprüche des Mitglieds ruhen bis zur vollständigen Zahlung der Beiträge.

§ 5 Streichung von Mitgliedern
Mitglieder, die mit der Bezahlung ihrer Beiträge mehr als 5 Monate im Rückstand sind, können vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 6 Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich erklärt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der satzungsgemäßen Kündigungsfrist ist dabei der Eingangstermin der Kündigung beim Vorstand.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft sind bestehende Beitragsrückstände sind sofort fällig. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Ausschluss und Austritt nicht erstattet.

§ 8 Mitteilung von Änderungen
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Namens- und Adress­änderungen umgehend anzuzeigen. Wird dies versäumt, liegt das Risiko für den Verlust von Sendungen (z.B. Publikationen) ausschließlich beim Mitglied. Dies gilt insbesondere auch für E-Mail-Adressen.
  2. Jeder Wegfall der Voraussetzungen für einen reduzierten Mitgliedsbeitrag ist dem Vorstand umgehend mitzuteilen. Bei einer Unterlassung, die zur Einräumung oder Aufrechterhaltung der Beitragsermäßigung führt, entfällt diese rückwirkend ab Beginn des laufenden Beitragsjahres und der zuwenig entrichtete Beitrag wird nacherhoben. Zusätzlich wird ein einmaliger Zuschlag von 100% auf den Beitrag für das laufende Beitragsjahr erhoben.

C. Der Vorstand

§ 9 Aufgabenverteilung
  1. Der Vorstand regelt seine Arbeits­teilung („Ressorts") und gegenseitige Vertretung im Hinblick auf diese Aufgabenverteilung durch Beschluss oder im Rahmen einer eigenen Geschäftsordnung des Vorstandes in eigener Verantwortung. Die Vertretung des Vorsitzenden durch andere Vorstandsmitglieder erfolgt - soweit nicht anderweitig festgelegt - in der Reihenfolge der Nennung in der Satzung. Der Vorstand ist verpflichtet, umgehend nach seiner Wahl seine Aufgaben und Verantwortungs-verteilung bekannt zu geben. Änderungen der Aufgaben und Verantwortungs­verteilung sind ebenfalls sofort bekannt zu geben.
  2. Der Kassierer ist insbesondere für die Verwaltung der Finanzen des Vereines zuständig. Der Schriftführer überwacht die ordnungsgemäße und zeitnahe Erstellung der vorgeschriebenen Protokolle von Sitzungen der Vereinsorgane.
  3. Der Vorstand kann auch weitere Festlegungen, z.B. für die Durchführung von Sitzungen und die Beschlussfassung im Rahmen einer eigenen Geschäfts­ordnung des Vorstandes treffen. Die Gültigkeit dieser Bestimmungen kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes auch auf die Tätigkeit des erweiterten Vorstandes ausgeweitet werden.
§ 10 Vorstandssitzungen
  1. Der Vorstand kommt nach Erfordernis zu Vorstands­sitzungen zusammen. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung durch seinen Vertreter.
  2. Über alle Vorstandsentscheidungen ist ein Protokoll anzufertigen. Das Stimmenverhältnis ist zu jedem Beschluss anzugeben. Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit, d.h. mehr als die Hälfte der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
  3. Eine Vorstandssitzung kann auch durch eine Telefon -oder Videokonferenz ersetzt werden, die in gleicher Weise zu protokollieren ist.
  4. Einzelne Entscheidungen können auch durch ein schriftliches Verfahren oder per E-Mail getroffen werden. Auch diese Beschlüsse sind zu protokollieren.
  5. Vorstandsprotokolle sind - mit Ausnahme der Personalpunkte - den Mitgliedern auf Verlangen zugänglich zu machen, z.B. durch Auslage/Aushang auf der Mitgliederversammlung oder durch Veröffentlichung auf dem Web-Server des Vereins oder einem äqui­valenten Medium.
§ 11 Sitzungen des erweiterten Vorstandes
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus geschäftsführendem Vorstand und Beirat und kommt nach Erfordernis oder auf Verlangen von mindestens drei Beisitzenden zu Sitzungen zusammen. Die Einberufung und Leitung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung durch seinen Vertreter.
  2. Die weiteren Bestimmungen des §10 gelten ent-sprechend.
§ 12 Finanzielle Vollmachten
  1. Der geschäftsführende Vorstand ist im Rahmen seiner Mittel allein verfügungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist in der Weise be­schränkt, daß Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 5.000,- EUR getätigt werden können. Für Rechtsgeschäfte, die den Betrag von 5000,- EUR übersteigen oder die den Verein länger als zwei Jahre binden, sowie für die Aufnahme von Krediten ist ein Beschluss des erweiterten Vorstandes erforderlich, soweit nicht im Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres ein entsprechender Posten eingestellt wurde.
  2. Der erweiterte Vorstand kann allgemeine verbindliche Regelungen für häufig wiederkehrende Ausgaben beschließen, z.B. für die Erstattung von Reisekosten und Telefonkosten oder eine Honorarordnung für Beiträge in den Publikationen des Vereines.
  3. Geschäfte mit Vorstandsmitgliedern dürfen nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses getätigt werden. Das betroffene Vorstandsmitglied ist dabei nicht stimmberechtigt. Diese Regelung schließt auch den erweiterten Vorstand mit ein.
§ 13 Arbeitsgemeinschaften
  1. Der Vorstand richtet bei Bedarf Arbeitsgemeinschaften ein, um die Arbeit des Vereins auf speziellen Fachgebieten zu organisieren. Der Vorstand bestimmt den Leiter der Arbeitsgemeinschaft. Über finanzielle Aufwendungen für einzelne Arbeits­gebiete entscheidet der Vorstand.
  2. Die Vereinsmitglieder können in den Arbeitsgemeinschaften mitwirken, ohne daß es einer formalen Mitgliedschaft oder eines Beitrittes zu der Arbeitsgemeinschaft bedarf.
  3. Die Arbeitsgemeinschaften informieren die Vereins­mitglieder in den Publikationen des Vereines über ihre Arbeit.
  4. Arbeitsgemeinschaften können vom Vorstand jederzeit wieder aufgelöst werden, wenn kein Bedarf mehr besteht.

D. Der Beirat

§ 14 Aufgabenverteilung des Beirates

E. Regionalgruppen

§ 15 Neubildung von Regionalgruppen
  1. Die Gründung einer Regionalgruppe kann von mindestens fünf Mitgliedern vorgeschlagen werden, die der neu zu gründenden RG angehören wollen. Über die Bildung neuer Regionalgruppen entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Einvernehmen mit den hierdurch ggf. betroffenen anderen Regionalgruppen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der erweiterte Vorstand.
  2. Bis zur ersten regulären Wahl gemäß §9 Satz b) der Geschäftsordnung, bestimmt der Vorstand den ersten Regionalleiter.
  3. Wenn in einer Region keine Regionalgruppe besteht, kann der erweiterte Vorstand auch von sich aus eine Regionalgruppe errichten, um die Tätigkeit des Vereines in dieser Region zu ermöglichen. Der Regionalleiter wird dabei gemäß §17, Absatz e) bestimmt.
§ 16 Aufgabe der Regionalgruppen
  1. Durch eine Zusammenfassung in Regionalgruppen wird den Mitgliedern die Möglichkeit zur Mitarbeit im Verein und zur Teilnahme an regionalen Treffen und Veranstaltungen gegeben, um insbesondere die gemäß §2 der Satzung gesetzten Ziele und Zwecke zu verwirk­lichen. Die Regionalgruppen betreuen jeweils die Mitglieder ihres Bereiches, der vom Vorstand festgelegt wird.

    Die Mitglieder des Vereines werden stets der Regionalgruppe im Bereich ihres Wohnortes zugeteilt, sofern keine anderen Wünsche geäußert werden.
  2. Die Regionalgruppen organisieren sich selbst im Rahmen der Satzung, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes. Im Übrigen steht ihnen die Ausgestaltung ihrer Tätigkeit frei.
§ 17 Der Regionalleiter
  1. Jede Regionalgruppe wählt aus Ihrer Mitte einen Regionalleiter. Er übernimmt die Koordination der Vereinstätigkeit und die Durchführung der Regionaltreffen in dieser Regionalgruppe. Der Regionalleiter berichtet dem Vorstand über die Tätigkeit der Regionalgruppe.
  2. Die Wahl des Regionalleiters ist jedes Jahr durchzuführen. Sie findet in der Regel auf dem ersten Regionaltreffen eines jeden Jahres statt, ohne daß es hierzu einer Einladung bedarf. In Ausnahmefällen kann eine Einladung zu einem anderen Termin erfolgen.
  3. Jedes Mitglied der Regionalgruppe hat eine Stimme. Stimmübertragung und Briefwahl sind nicht möglich. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Wahl des Regionalleiters ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Vorstand umgehend zur Kenntnis zu bringen.
  4. Bestehen berechtigte Einwände gegen eine ordnungsgemäße Wahl des Regionalleiters, oder übt dieser seine Funktion nicht in der erforderlichen Weise aus, so kann der erweiterte Vorstand einen Regionalleiter mittels Beschluss abberufen.
  5. Wählt die Regionalgruppe keinen Regionalleiter oder tritt dieser zurück oder wird dieser abberufen, so kann der Vorstand einen Regionalleiter mittels Beschluss einsetzen. Vorschläge von Seiten der betroffenen Regionalgruppe sind nach Möglichkeit zu berück­sichtigen.
§ 18 Die Finanzen der Regionalgruppe
  1. Zur Begleichung ihrer Aufwendungen kann der Regionalleiter die Einrichtung eines Budgets beim Vorstand beantragen. Die Anträge sind in der Regel zum Ende eines Jahres für das folgende Jahr zu stellen und zu begründen. Dafür sind angemessene Beträge des Vereines im Haushaltsplan auszuweisen. Die Mittelvergabe erfolgt regelmäßig innerhalb des ersten Halbjahres eines jeden Geschäftsjahres durch Beschluss des Vorstandes.
  2. Der Regionalleiter darf nur im Rahmen seines Budgets Ausgaben tätigen. Bei Überschreitung, des ihm zugewiesenen Budgets besteht kein Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen.
  3. Der Regionalleiter legt dem Vorstand des Vereines zum Jahresende einen Tätigkeitsbericht, einen Budgetbericht mit Belegen und ggf. eine Inventarliste vor.
  4. Der Kassierer des Vereines kontrolliert die Verwendung der Budgets. Werden dabei Unregel­mäßigkeiten festgestellt, kann der Vorstand die Streichung des Budgets beschließen und für unrechtmäßig verwendete Mittel Ersatz vom Regionalleiter fordern.
  5. Etwaige Einnahmen der Regionalgruppe sind unverzüglich an die Vereinskasse zu zahlen.
§ 19 Mittelvergabe

Die Zuweisung von Mitteln an die Budgets der Regionalgruppen durch den Vorstand soll innerhalb von 4 Wochen nach Verabschiedung des Jahreshaushalts erfolgen. In Ausnahmefällen können weitere Mittel auch im Laufe des Jahres noch nachträglich zugewiesen werden, soweit es der Haushaltsplan und die Haushaltslage erlauben.
§ 20 Auflösung von Regionalgruppen
  1. Bei zu geringer Mitgliederzahl oder fehlender Aktivität einer Regionalgruppe kann der erweiterte Vorstand die Auflösung einer Regionalgruppe beschließen.
  2. Alle Unterlagen und sonstiges Vereinseigentum, das sich im Besitz der aufgelösten Regionalgruppe befand, sind unverzüglich an den Kassierer des Vereines zurückzugeben. Die Geld- und Sachmittel, die einer Regionalgruppe übergeben wurden oder die sich die Regionalgruppe aus Mitteln des Vereines zugelegt hat, sind zu jedem Zeitpunkt Eigentum des Vereines.

F. Wahlordnung

§ 21 Wahl des Vorstandes
  1. Die Wahl des Vorstandes und des Beirates erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder und die Beiräte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei die Wahlen der/des 1. und der/des 2. Vorsitzenden in verschiedenen Kalenderjahren zu erfolgen haben. Die Amtsdauer der/des bei der Gründungsversammlung gewählten 2. Vorsitzenden endet somit bereits nach dem 1. Jahr.. Wählbar sind alle ordentlichen, voll geschäftsfähigen Mitglieder.
  2. Die Wahl wird vom Sitzungsleiter der Mitgliederversammlung geleitet. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen beschließen, dass die Wahl einem Wahlausschuss übertragen wird. Der Wahlausschuss wird dann von der Mitgliederversamm­lung gewählt und besteht aus mindestens den Mitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Wahlleiter bestimmen.
  3. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Danach entscheidet das Los. Eine gemeinsame Wahl aller ist möglich.
  4. Über die Wahlen wird ein Protokoll angefertigt, das vom Leiter der Wahl unterschrieben wird. Es wird dem Protokoll der Mitgliederversammlung beigefügt.
  5. Das Wahlergebnis ist allen Mitgliedern bekannt zu geben. Einsprüche gegen die Wahl können innerhalb von 2 Wochen mit ausführlicher Begründung durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erhoben werden, der in Abstimmung mit dem erweiterten Vorstand über weitere Schritte entscheidet.
§ 22 Weitere Wahlen

Die Rechnungsprüfer werden in gleicher Weise wie der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr.
§ 23 Ersatzwahlen und Selbstergänzung
  1. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, ergänzt sich der Vorstand durch Beschluss selbst. Scheiden alle Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, erfolgt eine Neuwahl auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Alle durch Selbstergänzung besetzten Vorstandsposten sind auf der nächsten Mitgliederversammlung neu zu wählen.
  2. Für den erweiterten Vorstand gilt die vorstehende Regelung in gleicher Weise.
  3. Diese Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn bei der Wahl ein Amt unbesetzt bleibt oder einem Einspruch stattgegeben wird.
§ 24 Sonstige Bestimmungen zu Wahlen

Wahlen zu den Vereinsorganen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

G. Die Mitgliederversammlung

§ 25 Durchführung der Mitgliederversammlung
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt gemäß der Satzung und zwar entweder über eine vom Verein herausgegebene Publikation oder persönlich an die Mitglieder. Der Tagungsort wird vom Vorstand festgelegt. Die Dauer der Versammlung richtet sich nach den Erfordernissen und soll einen Tag nicht über­schreiten. Die Veröffentlichung der notwendigen Informationen zur Versammlung, insbesondere der eingegangen Anträge, erfolgt spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung. Die Veröffentlichung kann auch in elektronischer Form (z.B. per E-Mail oder durch Bereitstellung auf einem allgemein zugänglichen Web-Server) erfolgen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
§ 26 Sitzungsleitung bei der Mitgliederversammlung
§ 27 Worterteilung und Rednerfolge
  1. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist dazu eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste selbst das Wort ergreifen.
  2. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungs­punktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden. Ihrer Wortmeldung ist vom Sitzungsleiter nachzukommen.
  3. Der Sitzungsleiter kann die Redezeit begrenzen, um den ordnungsgemäßen Ablauf und die Einhaltung des zeitlichen Rahmens sicherzustellen.
  4. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung können nur für Hinweise zur Geschäftsordnung bzw. Verfahrensordnung oder für Anträge zur Geschäftsordnung (siehe §29) erfolgen. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat. Der Sitzungsleiter kann jederzeit, falls erfor­derlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
§ 28 Anträge und Dringlichkeitsanträge an die Mitgliederversammlung
  1. Jedes Mitglied und jedes Vereinsorgan hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge sollen die satzungsgemäßen Aufgabenbereiche der Mitgliederversammlung nicht überschreiten. Anträge sind schriftlich und mindestens 14 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung an die Vereinsadresse einzureichen. Sie sind ausreichend zu begründen und vom Antragsteller zu unterschreiben. Die Antragstellung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Mitglieder noch fristgemäß informiert werden können
  2. Nach Veröffentlichung der Versammlungsunterlagen oder auch während der Versammlung können noch Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Versammlung kann Dringlichkeitsanträge mit einfacher Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung zulassen. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antrag­steller und evtl. Gegenredner gesprochen hat. Ist die Dringlichkeit angenommen, so erfolgt die weitere Beratung und Beschlussfassung. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind jedoch nicht zulässig.
  3. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
§ 29 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
§ 30 Anträge zur Geschäftsordnung
  1. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen befassen. Zulässig sind:
    - Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
    - Antrag auf Schluss der Rednerliste
    - Antrag auf Beschränkung der Redezeit
    - Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
    - Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
    - Antrag auf geheime, schriftliche Abstimmung
    - Antrag auf Einsetzung eines Wahlausschusses
  2. Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der Antrag angenommen. Andern­falls ist nach Anhörung eines Gegenredners sofort abzustimmen.
  3. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen anschließend an ihre Rede keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen. Bei einem Antrag auf Schluss der Debatte oder Schluss der Redner­liste sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen. Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung angenom­men, so erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort und ruft danach sofort zur Abstimmung auf.
§ 31 Protokollführung bei der Mitgliederversammlung
  1. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Aus ihm müssen Datum, Versammlungsort, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und das Ab­stimmungsergebnis ersichtlich sein. Dem Protokoll ist eine Teilnehmerliste und ggf. das vom Wahlleiter erstellte Wahlprotokoll beizufügen. Der Sitzungsleiter bestimmt dazu vor Eröffnung der Versammlung den ver­antwortlichen Protokollführer. Die Protokolle sind jeweils vom Versammlungsleiter und dem Protokoll-führer zu unterzeichnen.
  2. Die Protokolle werden den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen bekannt gemacht. Offensichtliche Fehler, die zu einer Korrektur im Protokoll fuhren, sind dabei ggf. besonders kenntlich zu machen. Die Bekanntmachung kann auch in elektronischer Form (z.B. per E-Mail oder durch Bereitstellung auf einem allgemein zugänglichen Web-Server) erfolgen. Das Protokoll gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen und Änderungen in der Person der Vorstandsmitglieder jeweils unverzüglich in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eintragen zu lassen.

H. Sonstige Bestimmungen

§ 32 Mitteilungen des Vereins
Sofern in Satzung oder Geschäftsordnung Mitteilungen an die Mitglieder oder Veröffentlichungen vorgesehen sind, so kann dies auf folgende Arten erfolgen:
  1. In schriftlicher Form
  2. Per E-Mail
  3. Durch Ablage auf einem Server, der für alle Mit-glieder zugänglich ist (z.B. Web-Server). In Satzung oder Geschäftsordnung festgelegte Fristen beginnen im Fall (a) mit der Zusendung der Unterlagen an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, im Fall (b) mit der Absendung der E-Mail an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse und im Fall (c) mit dem Abspeichem der Daten auf dem entsprechenden Server.
§ 33 Vorschläge zu Satzung und Geschäftsordnung
Vor der Einbringung von Vorschlägen, Ideen oder Änderungswünschen bezüglich Satzung und Geschäftsordnung einzelner Mitglieder in die Mitgliederhauptversammlung soll der Vorstand unterrichtet werden.

§ 34 Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss mindestens zwei Wochen vor Sitzung der Beratung den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes bekannt gegeben werden. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein solcher Antrag auf der Tagesordnung der Vorstandssitzung steht. Die Änderung der Geschäftsordnung ist abschließend in der Mitgliederhauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 35 Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung tritt zusammen mit der geänderten Satzung nach deren Eintragung in das Vereinsregister gemäß Beschluss der Mitgliederhauptversammlung vom 21. Jan. 2005 in Kraft.